Tiere sind keine Sache - oder?
Die rechtliche Stellung unserer Tiere

Wie ist derzeit die rechtliche Stellung unserer Tiere? Aus unterschiedlichen Gründen kann es durchaus einmal wichtig sein, hierüber Bescheid zu wissen.

Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht – schon lange vorher eingefordert – wurde endlich im Jahr 1990 erlassen (BGBl. I S. 1762).
Bereits durch eine Novelle des Tierschutzgesetzes im Jahr 1986 wurde ausdrücklich die „Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf“ (§ 1 TierSchG) anerkannt. In den privatrechtlichen Vorschriften galten Tiere jedoch weiterhin als Sache. Diese Ungleichbehandlung sollte nun behoben werden.

Nun zählen Tiere nicht mehr als Sache

Nach dem durch dieses Gesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) neu eingefügten § 90 a wird festgelegt, dass Tiere keine Sachen (mehr) sind und durch besondere Gesetze geschützt werden. Diese Vorschrift bedeutet, dass der Mensch gegenüber den Tieren wegen ihrer Fähigkeit, Schmerz und Leid zu empfinden, zum Schutz und zur Fürsorge verpflichtet ist.

Eine tatsächlich herausragende Rechtsstellung des Tieres resultiert hieraus jedoch nicht. Denn § 90a Satz 3 BGB lautet: Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind im Bürgerlichen Recht die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auch für Tiere anzuwenden. Dadurch ist – zum Beispiel in der Nutztierhaltung oder bei Forschung in der Kosmetikindustrie – manches Unrecht den Tieren gegenüber abgedeckt.

Es wirkt fast so, als sollte hier lediglich Moral und Ethik Genüge getan werden.

Unterschied beim Schadensersatz

Beim Schadensersatz wird allerdings zwischen Tieren und Sachen unterschieden. Wenn ein Tier durch eine fremde Person verletzt wird, muss diese die Behandlungskosten tragen, auch wenn die Kosten deutlich höher als der materielle Wert des Tieres sind. In § 251 Abs. 2 S. 2 BGB heißt es: Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. Die Grenze wird im allgemeinen dort gezogen, wo Heilbehandlungskosten nicht mehr als sinnvoll und vernünftig erachtet werden, weil trotz dieser Behandlung das Tier aller Wahrscheinlichkeit nach nicht gerettet werden kann.

Änderung bei der Pfändung

Im Gegensatz zu früher sind Haustiere, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, nicht mehr pfändbar (§ 811 c Abs. 1 ZPO). Allerdings gibt es hiervon eine Ausnahme. Wenn es sich um ein besonders wertvolles Tier handelt und der Gläubiger es beantragt, kann das Vollstreckungsgericht eine Pfändung zulassen. Jedoch sind die Belange des Tierschutzes und die berechtigten Interessen des Schuldners zu berücksichtigen.

 

Auf den Punkt gebracht…Auf den Punkt gebracht…
Amit und Jakob