Ein besonderer Versicherungsfall
Hund als Mitverursacher eines Unfalls – wer muss zahlen?
Eine Hundehaftpflicht-Versicherung sollte jeder Hundebesitzer abschließen. Oft wird angenommen, dass vom Hund verursachte Schäden durch die normale private Haftpflichtversicherung abgedeckt wären. Das ist jedoch nicht der Fall.
Hat man aber eine solche spezielle Hundehaftpflicht-Versicherung, fühlt man sich auf der sicheren Seite. Denn sie tritt zum Beispiel auch dann ein, wenn sich ein Hund von der Leine losreißt, auf die Straße rennt und dort einen Unfall verursacht.
Aber manchmal gibt es auch verzwickte Fälle. Das Oberlandesgericht München musste Ende März d.J. klären, wer haftet, wenn Unbeteiligte durch spielende Hunde zu Schaden kommen. Konkret war hier eine 58-jährige Radfahrerin im Oktober 2013 in einem Münchner Park gestürzt, weil ihr ein Flat Coated Retriever vor das Rad gelaufen war. Sie erlitt beim Aufprall auf dem Asphalt einen Schädelbruch. Die Versicherung der Hundehalterin zahlte zunächst 40.000 Euro für Behandlungskosten und Verdienstausfall. Anschließend forderte sie aber vor Gericht die Hälfte der Kosten von einer anderen Hundebesitzerin ein.
Was waren die Gründe für diese Forderung?
Lt. Haftpflichtversicherung hatten sich der Retriever und der Pudelmischling der zweiten Hundebesitzerin spielerisch gejagt. Dabei war der Retriever auf den Weg geraten, hatte vor der Radfahrerin einen Haken geschlagen und sie so zu der plötzlichen Bremsung gezwungen.
Doch die Angaben der Beteiligten widersprachen sich hier. Die Verunglückte behauptete, der Retriever sei hinter dem Pudelmischling hergelaufen. Die Halterin des Retrievers behauptete es ganau anders herum. Und die Besitzerin des Pudelmischlings war sogar der Meinung, die Hunde hätten überhaupt nicht miteinander gespielt. Der Retriever habe allein herumgetollt und ihren Hund nur zum Mitmachen aufgefordert.
So konnte nach Überzeugung des Gerichts eine Mitschuld des Pudelmischlings nicht bewiesen werden. Es riet daher der Haftpflichtversicherung, die Berufung gegen die Klageabweisung des Landgerichts München I zurückzunehmen.